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5) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. )),
6) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten
mit Werthangabe (§. 32, Abs. I),
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Sind bei Postaufträgen mehrere Per-
sonen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adres-
saten oder dessen Bevollmächtigten.
Lautet die Adresse:
„An A. zu erfragen bei B.“
„An A. abzugeben bei B."“ #% muß die Bestellung jedesmal an den
„An A. im Hause des B.“ zuerst genannten Adressaten (A)
„An A. wohnhaft bei B.“ erfolgen.
„An A. logirt bei B.“
Lautet die Adresse:
„An A. zu Händen des B.“
„An A. abzugeben an B.“ Ü so muß die Bestellung jedesmal an den
„An A. aux soins de B.“ zuletzt genannten Adressaten (B) erfolgen.
„An A. Care ot B.“
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestel-
lung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt
genannten Adressaten (B.) stattfinden.
VI Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbe-
kenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem
Behufe den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse
vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.
V. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen sowie an
Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit
den Militärbehörden bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen be-
sonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvorstehern
beauftragten Personen.
um Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Post-
sendungen dürfen an den Vorstand der Krankenaustalt behändigt werden, sofern
dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
IX In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten
1875. 7