Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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(139) II. Der durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Juli 1865 
(S. 360 des Reg.-Blatts) zur Veröffentlichung gebrachte Nachtrag zum Statut 
der Sparkasst in Apolda vom 16. Juni 1865 hat durch einen weiteren höchsten 
Orts gnädigst genehmigten Nachtrag vom 23. November d. J. eine Verände- 
rung erlitten, dahin lautend: 
der Gemeinderath soll bei der ihm zustehenden Wahl der hiesigen 
Sparkasse-Ausschußmitglieder auf seine eigenen Mitglieder nicht weiter 
beschränkt sein und tritt der dieser Bestimmung entgegenstehende Inhalt 
des mit Bestätigungs-Urkunde vom 22. Juli 1865 versehenen Spar- 
kasse-Statut-Nachtrags vom 16. Juni 1865 von jetzt an außer Kraft. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
[140| III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist dem J. G. May in Buckau ein Erfindungs-Patent auf 
einen Funkendämpfer, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraus- 
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von Jahre 1843 Seite 
13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
	        
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