Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Be— 
stellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
§. 35. 
Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein. 
1 Auf die Bestellung von außergericht lichen Schreiben mit Behän- 
digungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung: 
1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie 
zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreib- 
stuben geschehen. 
Die Behändigung muß an den auf dem Schreiben benannten Adres- 
saten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich ange- 
troffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein. 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an 
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter 
oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, 
an Miether oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen 
mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Adressaten 
selbst oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche 
statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben 
dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder 
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestim- 
mungen unter 2 die Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch 
Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 
Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter 
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, 
so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine 
unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil 
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Be- 
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