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stunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und
die zu dem Packet gehörige Begleitadresse zurückgiebt.
1. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner
bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insoforn die Ab-
holung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postan-
stalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefe-
rungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Post-
anweisung überbringt und aushändigt.
iôä. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa
hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere
Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleit-
adresse überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das
Postwesen nicht ob.
Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen
Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändi-
gung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 34
Abs. . wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der einge-
schriebenen Packete und der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an
dessen Bevollmächtigten gegen Quittung desselben stattfindet.
8. 38.
Nachsendung der Postsendungen.
1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und
ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche
und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner
Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Ab-
sender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung
oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit
Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder,
bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten.
Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat,
von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.