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Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Post-
vorschuß wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versiche-
rungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Porto-
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für
andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postan-
weisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Gebühren werden bei der Nachsendung
nicht noch einmal angesetzt.
iv Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht,
im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Post-
anstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pff.
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im
Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht.
Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der
Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine
nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
S§. 39.
Behaudlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht
zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von
der Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn
sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner-
halb 7 Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tagen nach ihrer Bestellung
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele
enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landes-
gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird;