Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarke 
oder Dienstsiegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder 
läßt er innerhalb 14 Tagen nach Behändigung der Begleitadresse oder des 
Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag 
nicht abholen, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz. Post- 
Unterstützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth- 
losen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe 
und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf 
von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirektion 
gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, 
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von 
Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, 
sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren 
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforde- 
rung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des 
Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages 
der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des 
Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches 
Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
n Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkauft. 
VIII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Ver- 
fahren der fremden Postanstalt überlassen. 
§. 41. 
Laufschreiben wegen Postsendungen. 
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur 
Post gelieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf. 
1875. 8
	        
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