Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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I. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen 
oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen 
Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Anshändigung der Sen- 
dung an den Adressaten festgestellt wird. 
III Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem 
Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich 
ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IVy Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine 
Gebühr nicht erhoben. 
8. 42. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
a ) Freimarken. 
I Die Freimarken werden zu dem Nenunwerthe des Stempels an das 
Publikum abgelassen. 
b) Gestempelte Briesumschläge. 
. Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem 
Neunwerthe 1 Pfennig für das Stück. 
JP) Gestempelte Postkarten. 
Il Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels 
an das Publikum abgelassen. 
d) Gestempelte Streifbänder. 
1v Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder 
zu 3 Pfennigen zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 
100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pfennigen für je 
100 Stück. 
e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für Privatpersonen. 
V Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die 
Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten 
mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt 
zu erfragenden näheren Bedingungen. 
§. 43. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich
	        
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