Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Bestimmungsorte 50 Pfennige erhoben. 
f) Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden. 
XV Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisen- 
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter 
zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten 
erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze drit- 
ter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der drit- 
ten Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze der vorhandenen 
nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, 
JP) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur 
Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten 
Zuge erforderlich ist. 
6) Berichtigung der Kosten. 
AlX Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit 
Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben 
von der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein 
angemessener Geldbetrag hinterlegt werden. 
Köschnitt IlI. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
§. 45. 
Meldung zur Reise. 
1. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Post- 
direktionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) Bei den Postanstalten. 
I1 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem
	        
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