Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeför- 
derung geschehen. 
Il Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch 
Plätze offen sind: fünf Minuten und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei- 
wagen erforderlich wird: funfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IVv Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum bestimmten Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die 
Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfer- 
tigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über 
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — 
ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, soweit 
dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt 
nicht verzögert wird. 
Vv Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die 
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu 
der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze 
im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft 
der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine 
beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
-y Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet 
die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in 
den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
n Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt wer- 
den, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen- 
orte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den 
vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten 
Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen 
vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das 
Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
b) An Haltestellen. 
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, 
wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind.
	        
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