55
Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeför-
derung geschehen.
Il Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch
Plätze offen sind: fünf Minuten und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei-
wagen erforderlich wird: funfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
IVv Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem
Publikum bestimmten Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die
Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfer-
tigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus —
ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, soweit
dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt
nicht verzögert wird.
Vv Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu
der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze
im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft
der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine
beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet.
-y Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet
die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in
den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
n Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt wer-
den, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen-
orte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den
vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten
Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen
vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das
Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt.
b) An Haltestellen.
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden,
wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind.