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Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort ein-
steigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden,
als dasselbe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht
untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht
geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
I Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer
Postanstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen
sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen
Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen.
8. 46.
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind.
!1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstecken-
den oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind,
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß
erregen,
3) Gefangene,
4) erblindete Personen ohne Begleiter, und
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
8. 47.
Fahrschein.
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der
Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein.
U. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht
auf die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge
angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Ab-
gangszeit zur Richtschnur zu nehmen.
inu Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge,
in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann
frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich
einen bestimmten Platz zu wählen.
IV Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen
worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausge-