Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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stellt erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn 
sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
§. 48. 
Grundsätze der Personengeld-Erhebung. 
!1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfer- 
nung, unter Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer an- 
geordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besondern Satze. 
. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte 
zur Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Post- 
anstalt befindet. 
n Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem 
Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte 
oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende 
kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich 
dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, 
sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Persouengeldes getroffen wor- 
den sind. 
a) Bei Reise nach Zwischenorten. 
1Iy Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem 
zwischen zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen 
werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt be- 
findet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometer- 
zahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. 
b) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zu- 
gehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab 
gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis 
zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischen- 
orte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens 
der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz 
für die weitere Reise zu lösen. 
1875. 9
	        
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