58
Jc) Für Kinder.
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird
Personengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagen-
platz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person,
unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden.
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle
Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen
jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine
Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgelt-
lich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person be-
fördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf
die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur
für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
§. 49.
Erstattung von Personengeld.
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt,
wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Ver-
bindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von
Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung
der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt.
I. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen
Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Rei-
senden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.
§. 50.
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise.
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu
bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im
Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den
Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst
beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon
gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich über
ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von