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der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig
gehen. Haben dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches
bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis
zum Eingange der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Per-
sonen aufbewahrt.
§. 51.
Plätze der Reisenden.
I Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern
über den Sitzplätzen.
II In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als
Regel, daß zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und
der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in denselben Reihenfolge die Mittel-
plätze kommen.
II1 Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei-
wagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel
in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung ge-
wählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, so-
bald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich
jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach
Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen.
Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine
zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung
der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat,
kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn
die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch
machen, sondern nur nach der freiwillig behaltenen Nummer vorrücken.
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt.
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in
der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener
Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin
eingenommenen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden
und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen.
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