Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs. 
V Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, 
stehen den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich 
des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden 
Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personen- 
geldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen 
Bestimmungen. 
e) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Bei- 
wagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisen- 
den nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
d) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
in Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs 
an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die 
nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der 
von ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postan- 
stalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich 
die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige 
Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt 
nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. 
Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehalt- 
lich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
§. 52. 
Reisegepäck. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit un- 
beschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post 
geeignet sind (vergl. §§. 1, 11 und 12). 
U. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisen- 
den in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und 
unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter 
eigener Aufsicht bei sich führen.
	        
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