Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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n Anderes Reisegepäck muß der Poftanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist 
an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck 
muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit 
mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen ent— 
sprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer 
dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem 
die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck 
ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
vi Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen 
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, 
unter Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingeliefert werden. 
Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung 
des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung 
der Abgang der Post nicht verzögert zu werden braucht. Soweit Reisende von 
einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar 
übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch 
möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, 
anzunehmen. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheini- 
gung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die 
Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
8. 53. 
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein 
Freigewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfer- 
nung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes 
Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pfennige, mindestens 
25 Pfennige; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pfennige, mindestens 
50 Pfennige. 
m Wird der Berth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versiche-
	        
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