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rungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne
Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pfennige
für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf.
IVy Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen
Fahrschein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des
Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte An-
zahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug
zu bringen, wenn die Personen zu einer und derselben Familic oder zu einem
und demselben Hausstande gehören.
V Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
54.
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs.
1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene
Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt
befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
u Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorlie-
genden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür
Gewähr nicht mehr leistet.
§. 55.
Wartezimmer der Postanstalten.
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unter-
halten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisen-
den gestattet:
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit,
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf
jeder Station,
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während drei
Stunden.
11. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die
Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern
nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.
1 Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei der Post-
behörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden.