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Dieses Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf
Verlangeu vorgelegt.
8. 56.
Verhalten der Reisenden auf den Posten.
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden.
u Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur
Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten
und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen.
in Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben
Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mit-
reisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
Ir Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ord-
nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffe-
nen Anordnugen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den
Landesgesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Post-
schaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Post-
wagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben der-
gleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen
des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
Köschnitt IV.
Extrapost= und Kurierbeförderung.
§. 57.
Allgemeine Bestimmungen.
1 Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den
Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat,
Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern.
11 Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur
Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von
Reisenden mit ihrem Gepäck.
m Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be-
förderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde
gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beauf-
sichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil
bewerkstelligt werden kann.