Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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!v Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 58. 
Zahlungssätze 
a) Für die Pferde. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfredn .. 20 Pfennige, 
für ein Kurierpfrrrrdd 25 Pfennige, 
b) Wagengeld. 
Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens 
oder Schlittens 
für das Kilomtter 10 Pfennige. 
In Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die 
Posthalter nicht verpflichtet. 
IV' Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hin- 
aus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur 
durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzu- 
geben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rück- 
beförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
IP) Bestellgebühr. 
.„ Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf 
jeder Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, 
findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. 
4) Schmiergeld. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post 
gestellt ist, sind 25 Pf. zu zahlen. 
e) Erleuchtungskosten. 
VII Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die 
Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. 
für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueber- 
schießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungs- 
kosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den 
Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden,
	        
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