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8. 61.
Absertigung.
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kurieren.
1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der-
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
u Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der
Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei
über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren
aufgestellt werden.
n Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten
will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minnten, bei Kurieren inner-
halb 5 Minnten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen
Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und
Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist.
h) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kurieren.
IVy Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extra-
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel-
stunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer
halben Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen,
innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb
20 Minnten weiterbefördert werden.
V Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen,
und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden
können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher
zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
I%) Reihenfolge.
VI Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
§. 62.
Beförderungszeit.
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste
Postbehörde für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein vor-
geschrieben sind, erfolgen. Eine jene Beförderungsfristen enthaltende Uebersicht
muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder