Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Kurierpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen 
zur Einsicht vorgelegt werden. 
a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung. 
I! Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, 
daß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als 
nach dem Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und 
der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten 
der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b) Anhalten unterwegs. 
Il Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf 
der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei 
größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal 
anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen 
Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und 
es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit ein- 
gehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht 
ohne Aufsicht lassen. 
§. 63. 
Postillone. 
a) Dienstkleidung. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und 
mit dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis 
ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
b) Sitz des Postillons. 
II1 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem 
Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch 
bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn 
der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk 
muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz 
auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden 
muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der 
Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
	        
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