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nung vom 5. August 1797 und der Bekanntmachung Großherzoglicher Landes-
Direktion vom 26. Dezember 1840 werden hiermit ausfgehoben.
Weimar am 9. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
II1I II. Nachdem durch das Gesetz vom 25. Februar 1874 (Seite 161 des
Regierungsblattes) die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873,
vom 1. Jannar 1875 ab angeordnet worden ist, machen sich verschiedene Vor-
schriften hinsichtlich der Verwaltung des hiesigen Leih= und Pfandhauses, be-
züglich Abänderungen der Leihhausordnung vom 31. März 1804 und des
Nachtrags hierzu vom 26. Dezember 1840 nöthig.
Auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden
daher folgende Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1
Vom 1. Januar 1875 an wird bei dem hiesigen Leih= und Pfandhause
lediglich in der Reichsmarkwährung gerechnet.
2.
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden nur Pfanddarlehne in vollen
Markbeträgen gewährt.
3.
Von dem 1. Januar 1875 ab findet hinsichtlich der an diesem Tage
bei der Anstalt stehenden Pfänder, soweit die auf dieselben gegebenen Dar—
lehne in der bisherigen Landeswährung nicht vollen Markeinheiten der neuen
Reichswährung entsprechen, eine Prolongation des früheren Pfandvertrags nicht
statt; es können jedoch jene Pfänder nach Ablauf der Zeit, auf welche das
Pfanddarlehn genommen ist, für dieses, unter Beobachtung der desfallsigen
Vorschriften der Leihhausordnung sofort wieder versetzt werden, wobei aber je-
des Falles eine Abrundung der früheren Darlehnssumme auf volle Reichsmark
(Ziff. 2) stattzufinden hat.
4
Hinsichtlich derjenigen nach Eintritt des 1. Januar 1875 bei der Anstalt