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48 Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen, soweit erforderlich, mit Zustimmung der Landes-Synode und zu §. 5
mit Zustimmung des Landtags in Betreff der Aufbesserung der Besoldungen
der evangelischen Geistlichen und der Errichtung eines Centralfonds für die-
selben, wie folgt:
8. 1.
Alle der Landeskirche angehörigen aktiven evangelischen Geistlichen, ohne
Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat- oder Ge—
meinde-Patronats erhalten
von Zeit ihrer Anstellung an eine Besoldung von mindestens 1500 Mark,
vom vollendeten 5. Dienstjahre an eine Besoldung von mindestens
1800 Mark,
vom vollendeten 10. Dienstjahre an eine Besoldung von mindestens
2100 Mark,
vom vollendeten 20. Dienstjahre an eine Besoldung von mindestens
2400 Mark.
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine
Superintendentur zu verwalten haben, erhalten vor vollendetem
15. Dienstjahre eine Minimal-Besoldung von 2400 Mark,
vom vollendeten 15. Dienstjahre an eine Minimal-Besoldung von
2700 Mark,
vom vollendeten 25. Dienstjahre an eine Minimal-Besoldung von
3000 Mark.
§. 2.
Die in §. 1 festgesetzten Minimal-Besoldungen sind von der betreffenden
Kirchgemeinde zu bestreiten, insoweit dies aus den Ueberschüssen des Orts-Kirchen-
Aerars nach Erfüllung der sonst demselben obliegenden Leistungen geschehen kann.