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§. 9.
Einem Geistlichen, welcher auf eigenen Wunsch von einer besser dotirten
Stelle auf eine geringer dotirte versetzt wird, wird deshalb keine höhere Zu-
lage gewährt. Ebenso wird einem Geistlichen, welcher eine ihm angetragene
Beförderung auf eine besser dotirte Stelle ohne genügende Gründe ausschlägt,
die zeitherige Zulage nur in dem Maße ferner gezahlt, in welchem er sie
neben dem Einkommen der ausgeschlagenen Stelle beanspruchen könnte, und
nach demselben Maßstabe auch ein künftiges Einrücken desselben in eine Alters-
zulage oder in eine Erhöhung derselben bemessen.
Bei der Versetzung eines solchen Geistlichen auf eine andere Stelle tritt
diese Bestimmung außer Kraft.
8. 10.
Das Einkommen der einzelnen geistlichen Stellen, nach welchem die Alters-
zulagen (§. 1) und die Besoldungs-Abzüge (§. 5) zu berechnen sind, wird mit
demjenigen Betrage zu Grunde gelegt, welcher in der neuesten Besoldungs-
Dabelle eingezeichnet steht.
Für sämmtliche geistliche Stellen sind neue Besoldungs-Tabellen aufzu-
stellen. Von dem Zeitpunkte an, wo dieses geschehen ist, ist jede Besoldungs-
Tabelle regelmäßig alle zehn Jahr von neuem festzustellen. Ausnahmen von
letzterer Bestimmung finden statt, wenn eine neue Feststellung schon vor Ablauf
der zehn Jahre weger erheblicher Veränderungen in den Besoldungsverhält-
nissen der Stelle, namentlich in Folge einer Neuverpachtung, nothwendig
erscheint.
Diese Feststellung der Besoldungs-Tabelle wird jetzt und künftig auf Grund
einer Prüfung der einzelnen Einnahmen bewirkt, welche nach näherer Anleitung
einer besonderen Instruktion das Einkommen aller einzelnen Stellen nach seinem
dermaligen wirklichen und dauernden Ertrage ermittelt.
S. 11.
Bei Berechnung des Dienstalters des Geistlichen kommen die ersten beiden
Dienstjahre nach der Ordination desselben nicht mit in Betracht.
Der durch den Synodal-Ausschuß verstärkte Kirchenrath ist jedoch ermächtigt,
einem Geistlichen, dessen Ordination sich in Folge besonderer Umstände in außer-