Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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überwiesen. Sobald auch die kombinirte Stelle vakant wird, ist hinsichtlich des 
mit beiden geistlichen Stellen verbundenen Einkommens nach den in §. 5 ent- 
haltenen Normen zu verfahren. 
S. 14. 
In allen Fällen, wo geistliche Stellen vereinigt werden, hat der durch 
den Synodal Ausschuß verstärkte Kirchenrath darüber zu entscheiden, ob der von 
dem Einkommen der kombinirten Stelle nach den Vorschriften der 88§. 5 und 
13 zu machende Abzug, bezüglich der etwa verbleibende Ueberschuß, ganz oder 
theilweise zur Befriedigung dringender kirchlicher Lokalbedürfniffe verwendet oder 
dem Centralfonds überwiesen werden soll. 
S. 15. 
Die Jahresrechnungen des Centralfonds sind stets der nächsten ordentlichen 
Landes-Synode zur Kenntnißnahme vorzulegen; die letztere hat das Recht, Er- 
innerungen dagegen zu stellen. 
Gegeben Weimar am 12. April 1876. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
Regulativ, 
betreffend die Aufbesserung der Besol- 
dungen der evangelischen Geistlichen und 
die Errichtung eines Centralfonds für 
dieselben.
	        
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