Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Post- 
auftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine 
andere Person weitergesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle 
übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zurück“, 
„Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mittheilungen 
an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der 
Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. 
III Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden 
Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung 
mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben 
Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf 
den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzu— 
zeigen sind. 
IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem 
Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die 
Accepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag 
nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauf- 
trag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
V. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt 
an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. 
Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs- 
Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Voll- 
macht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Em- 
pfangnahme von Einschreibsendungen für den Bezogenen berechtigt ist. 
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post- 
aufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung 
von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept 
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, wer- 
den nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch 
einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Ver- 
fahren vorgeschrieben hat. 
VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Be- 
vollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als
	        
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