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den Gewerbescheinen andererseits wünschenswerth ist, so ist bereits bei Aus-
stellung der Legitimationsscheine der Gegenstand des beabsichtigten Gewerbe-
betriebs hinlänglich genau und bestimmt zu bezeichnen. Würde dies nicht in
dem Maaße geschehen sein, wie es im steuerlichen Interesse nothwendig er-
scheint, so ist die Vervollständigung der Bezeichnung in den Gewerbeschein auf-
zunehmen.
8. 18.
Mit Rücksicht darauf, daß der Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht eher
begonnen werden kann, als bis der Gewerbeschein ausgehändigt ist, wird den
sämmtlichen bei der Aufnahme der Anmeldungen, bei der Ausfertigung und bei
der Aushändigung der Gewerbescheine mitwirkenden Behörden zur Pflicht ge-
macht, ihre desfallsigen Obliegenheiten jederzeit ungesäumt zu erledigen.
8. 19.
Etwaige Anträge auf Erstattung der Steuer (§. 13 des Gesetzes) sind in sl %
jedem Falle an den betreffenden Bezirks-Direktor zu richten, und von diesem Geseoes.)
nach vorgängiger genügender sachlicher Erörterung mit gutachtlicher Aeußerung
an das Ministerial-Departement der Finanzen einzusenden.
8. 20.
Von den Polizeibehörden und Polizeiaufsichtspersonen ist zu überwachen,
daß stenerpflichtiger Gewerbebetrieb im Umherziehen ohne vorherige Erwirkung 2#a #
eines Gewerbescheins nicht ausgeübt wird und daß der Inhaber eines Ge- 2
werbescheins diesen während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebs
stets bei sich führt. (§. 7 des Gesetzes.)
Sich ergebende Zuwiderhandlungen sind
1) wenn der Beschuldigte im Großherzogthum keinen Wohnsitz hat, als-
bald bei der Iustizbehörde und zwar in den gesetzlich zulässigen Fällen
unter Zuführung des Beschuldigten und der von demselben zum Gewerbebe-
triebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände Behufs deren etwaiger Be-
schlagnahme (§. 25 des Gesetzes),
2) in den übrigen Fällen bei dem Bezirks-Direktor, in dessen Be-
zirke die Zuwiderhandlung verschuldet worden ist, anzuzeigen; von dem letzte-
ren sind die erforderlichen desfallsigen Erörterungen alsbald vorzunehmen, und
ist deren Ergebniß dem Ministerial-Departement der Finanzen Behnfs Fest-
stellung der Nachsteuer mit Vorschlag des Steuersatzes und zur Entschließung
wegen vorläufiger Festsetzung der Strafe vorzulegen.
1877. 30