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Derjenige Staat, in dessen Gebiet eine Anstalt liegt, für welche ein
Aufwand zu machen ist, schießt diesen Aufwand vor. Die Antheile der übrigen
Staaten werden von diesen dem Staate, welcher den Vorschuß geleistet hat,
vom 1. April 1878 an jährlich mit vier und ein halb Procent verzinst und
durch Zahlung einer jährlichen Amortisationsrente, welcher die erfparten Zinfen
von den gezahlten Tilgungsraten stets zuwachsen, innerhalb eines Zeitraumes
von fünfunddreißig Jahren, vom 1. April 1878 an gerechnet, getilgt.
Die jährlichen Antheile, welche die einzelnen Staaten an der hiernach
festgestellten Zins= und Amortisationsrente zu übernehmen haben, werden nach
der Zahl der Verpflegungstage der von den einzelnen Staaten im betreffenden
Rechnungsjahre in die Anstalten untergebrachten Sträflinge festgestellt und
biunen 4 Wochen nach Mittheilung der Feststellung entrichtet.
Um bei der Vertheilung der Zins= und Amortifationsrente dem Umstande
Rechnuug zu tragen, daß für die drei Staaten Sachsen-Weimar-Eifenach,
Sachsen-Coburg-Gotha und Reuß jüngere Linie, einer Seits, und Sachsen-
Meiningen, anderer Seits, das Bedürfniß zur Unterbringung von Sträflingen
bis zu dem Betrage von 128,000 Straftagen für die erstgenannten drei
Staaten und von 28,000 Straftagen für Sachsen-Meiningen bereits gedeckt
ist, wird der nach Maßgabe des Gesammtaufwands für die Neuherstellungen
u. s. w. sich ergebenden Zins= und Amortisationsrente als Nutzungswerth der
Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg der Betrag von Fünf und
Dreißig Tausend Mark und als Nutzungswerth von der Strafanstalt zu
Maffeld der Betrag von Acht Tausend Mark zugerechnet. Der sich so
ergebende Gesammtbetrag der Rente wird dann nach der Zahl der Verpflegungs-
tage der von den einzelnen Staaten im betreffenden Rechnungsjahre in die
Austalten eingelieferten Sträflinge auf die einzelnen Staaten vertheilt mit der
Maßgabe, daß von dem Antheil der drei mehrgedachten Staaten 35,000 Mark
und von dem Antheil des Herzogthums Sachsen-Meiningen 8000 Mark in
Abzug kommen.
Eine Ablösung der Zins= und Amortisationsrente kaun nur nach allsei-
tiger Uebereinkunft stattfinden.
Art. 10.
Die contrahirenden Regierungen vereinbaren den Voranschlag über Ein-
nahme und Ausgabe bei der Verwaltung der im Artikel 1 genannten Anstolten.
Zu den Ausgaben werden die Kosten für die Nachschaffung der für die
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