Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem
nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

V.  Aufsicht.
F.  139  b.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  99.  105  a,  105b
Abs.  1,  der  S#.  105  bis  105h,  120a  bis  120e,  134  bis  139a  ist  ausschließlich
  oder  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
  zu  ernennenden  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung
dieser  Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das
Recht  zur  jederzeitigen  Revision  der  Anlagen  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der
Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß
gelangenden  Geschäfts=  und  Betriebsverhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden
Anlagen  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und
den  ordentlichen  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  vorbehalten.

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit
zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrath
  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §#.  105  a  bis  105h,  120  a  bis
120e,  134  bis  139a  auszuführenden  amtlichen  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber
zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  des  Betriebs  gestatten.

Die  Arbeitgeber  sind  ferner  verpflichtet,  den  genannten  Beamten  oder  der
Polizeibehörde  diejenigen  statistischen  Mittheilungen  über  die  Verhältnisse  ihrer
Arbeiter  zu  machen,  welche  vom  Bundesrath  oder  von  der  Landes-Zentralbehörde
unter  Festsetzung  der  dabei  zu  beobachtenden  Fristen  und  Formen  vorgeschrieben
werden.

VI.  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  in  offenen  Verkaufsstellen.
S.  139c.

In  offenen  Verkaufsstellen  und  den  dazu  gehörenden  Schreibstuben  (Komtore)
  und  Lagerräumen  ist  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern  nach  Beendigung
  der  täglichen  Arbeitszeit  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens
zehn  Stunden  zu  gewähren.

In  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  mehr  als
zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  die  Ruhezeit  in  offenen  Verkaufsstellen,
in  denen  zwei  oder  mehr  Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  für  diese
mindestens  elf  Stunden  betragen;  für  kleinere  Ortschaften  kann  diese  Ruhezeit
durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden.

Innerhalb  der  Arbeitszeit  muß  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern
eine  angemessene  Mittagspause  gewährt  werden.  Für  Gehülfen,  Lehrlinge  und