Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

936  Nr.  153.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Buchweizen  und
Hirse.
Nachstehende  in  Nr.  223  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Reichshülsenfruchtstelle,  G.  m.  b.  H.,  vom  20.  September  1916  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  3  der  Bundesratsverordnung  über  Buchweizen  und  Hirse  vom
29.  Juni  1916  und  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  September  1916  (RGl.
S.  625  und  S.  1031)  in  Verbindung  mit  Artikel  III  der  Bekanntmachung  zur  Durchführung
  dieser  Verordnungen  vom  16.  September  1916  (RGBl.  S.  1049)  macht  die
eichshülsenfruchtstelle  hiermit  bekannt,  daß  sie  die  käufliche  Überlassung  von  Buchweizen
  und  Hirse  in  dem  nach  den  Verordnungen  zulässigen  Umfange  verlangt.
Gleichzeitig  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Reichshülsenfruchtstelle  gemäß  §  9
der  Verordnung  vom  29.  Juni  1916  Buchweizenmühlen  ermächtigt  hat,  auf  Grund  von
Bezugscheinen  freihändig  Buchweizen  aufzukaufen.  .  ,
Die  Käufe  dürfen  nur  unter  Vorlage  der  Bezugscheine  abgeschlossen  werden  und
sind  auf  ihnen  schriftlich  zu  bestätigen.
Buchweizenmengen,  welche  von  den  Mühlen  nicht  auf  Grund  von  Bezugscheinen
erworben  werden,  sind  der  Reichshülsenfruchtstelle  anzubieten.
Berlin,  den  20.  September  1916.
Reichshülsenfruchtstelle,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Loehr.  Gestefeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Ergänzung  der

Azetulenverordnung  vom  26.  Juni  1914.
Auf  Grund  des  §  28  der  Azetylenverordnung  vom  26.  Juni  1914  —  Rbl.
1914  Nr.  43  —  wird  bestimmt,  daß  an  Stelle  der  durch  die  §§  4,  12  und  14
der  genannten  Verordnung  zur  Befestigung  der  Fabrikschilder  zugelassenen
Kupfernieten  oder  Zinntropfen  Eisen=  oder  Zinknieten  verwendet  werden  können.
Für  Zinknieten  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Sprödigkeit  von  Gußzink  nur  Preßzink
zu  benutzen.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.