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entscheidet die Majorität und bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des
Bezirks-Direktors oder dessen Stellvertreters den Ausschlag.
3) Wenn die die Zulassung einer Kasse beantragende Partei (§. 4 des
Reichsgesetzes) bei der Antragstellung die Entscheidung durch die Deputa-
tion des Bezirksausschusses ablehnt, so hat die Entscheidung jedenfalls durch
den Bezirksausschuß zu erfolgen.
4) Die Mitglieder der Deputation sind in der ersten Sitzung des Be-
zirksausschusses im Jahre für das Kalenderjahr, erstmalig in der nächsten nach
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes stattfindenden Sitzung für das lau-
fende Jahr zu wählen.
8. 3.
Der Rekurs gegen Entscheidung der Bezirksausschüsse geht an das Groß-
herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern.
S. 4.
Für das Verfahren im Allgemeinen sind die Bestimmungen des Reichs-
gesetzes vom 7. April 1876 selbst und die darin angezogenen Vorschriften
der §§. 20 und 21 der Gewerbeordnung maßgebend. Zur Erläuterung und
Ergänzung derselben gelten die nachstehenden Vorschriften:
1) Der Bezirks-Direktor als Vorsitzender des Bezirksausschusses bereitet
die Entscheidung selbstständig unter Benutzung aller zulässigen Beweismittel
und mit geeigneter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge vor.
Nach dem Schlusse der Instruktion macht er die Parteien mit dem
Stande der Sache bekannt und fordert sie auf, etwaige Anträge auf Vervoll=
ständigung binnen einer ausschließlichen achttägigen Frist zu stellen.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses bezüglich der Deputation erfolgt
in öffentlicher Sitzung nach Vortrag des Referenten und Anhörung der vor-
geladenen Parteien, jedoch auch in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben
der geschehenen Ladung ungeachtet nicht erschienen sind. Dieselbe ist schrift-
lich mit Gründen versehen, den Betheiligten in Kraft der Eröffnung zu be-
händigen.
2) Wird Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung an das Großher=
zogliche Staats-Ministerium eingewendet, so ist die Angabe der Beschwerden,
sowie die Rechtfertigung des Rechtsmittels entweder zugleich mit der Anmel-
dung des letzteren oder innerhalb 14 Tagen, von der Eröffnung des Beschei-