Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

stimmen  läße,  sind  nach  den  Grundsätzen  der  für  die  betreffenden  Landestheile
  geltenden  Ablösungsordnungen  zu  veranschlagen,  und  soll  dieserhalb,
  wenn  eine  Parthei  es  verlangk,  ein  Gutachten  der  Auseinandersetzungsbehörde
  eingeholt  werden.

2)  Der  Werth  von  Bergwerksantheilen  ist  nach  dem  Gutachten  des
Ober-Bergamts  der  Provinz  anzunehmen.

3)  Auf  den  außerordentlichen  Werth  ist  bei  der  Abschätzung  nur  dann
Rücksicht  zu  nehmen,  wenn  derselbe  Gegenstand  des  Sereites  ist.

S.  8S.

Hinsichtlich  der  Grundgerechtigkeiten  behaͤlt  es,  was  den  Kostenansatz  betrifft,
  bei  den  Vorschriften  des  §S.  7.  der  Einleitung  zur  allgemeinen  Gebuͤhren-Taxe
  vom  23.  August  1815.  sein  Bewenden.  In  Betreff  des  Rechtsmittels
der  Appellation  werden  dieselben  zu  den  Gegenstaͤnden,  die  nicht  in  Gelde  abzuschaͤtzen
  sind,  gerechnet,  und  in  Betreff  des  Rechtsmittels  der  Revision  bewendet
  es  bei  den  §.  8.  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  (Gesetzsammlung
Seite  302.)

Andere  als  die  in  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  bezeichneten
  Grundgerechtigkeiten  sind  als  ein  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulassender
Streitgegenstand  zu  betrachten,  wenn  dies  nach  ihrem  Werthe  fuͤr  einen  der
streitenden  Theile  der  Fall  seyn  wuͤrde.  Hienach  ist  auf  den  Werth  für  denjenigen
  der  streitenden  Theile,  der  den  Werth  höher  angiebt,  Rücksicht  zu  nehmen.
Eine  Ermäßigung  seiner  Angabe  (§S.  7.)  kann  auf  eingeholtes  Gutachten  von
Sachverständigen  durch  eine  Festsetzung  des  Richters  erfolgen.  Im  zweifelhaften
  Falle  ist  jedoch  das  Rechtsmittel  zu  gestatten.

Damit  bei  Grundgerechtigkeiten  für  den  Fall  einer  theilweisen  Aberkennung
  oder  Zuerkennung  die  Zuldssigkeit  des  Rechtsmittels  nicht  zweifelhaft  werde,
ist  die  Dernehmung  der  Partheien  über  deren  Werth,  so  weit  es  geschehen  kann,
auf  die  einzelnen  in  Anspruch  genommenen  Rechte  zu  richten.

5  .  9.

Eine  wiederholte  Abschätzung  (6.  7.)  oder  die  Einholung  eines  neuen  Gutachtens
  (.  8.)  kann  nur  auf  Antrag  und  nur  von  dem  in  höherer  Instanz  erkennenden
  Richter  veranlaßt  werden,  dessen  Ermessen  alsdann  überlassen  bleibe,
welches  Gewicht  auf  die  etwa  veranlaßten  neuen  Ermittelungen  zu  legen  ist.

S.  10.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  mehrere  Personen  als  Klaͤger  oder  Verklagte
in  einem  Prozesse  zugelassen  worden  sind,  ist  die  Zulaͤssigkeit  der  Rechtsmitte
nach  dem  Gesammtbetrage  der  Forderungen  oder  Leistungen  der  mehreren  Streitgenossen
  zu  beurtheilen.

(Fr.  2270.)  Da-