stimmen läße, sind nach den Grundsätzen der für die betreffenden Landestheile
geltenden Ablösungsordnungen zu veranschlagen, und soll dieserhalb,
wenn eine Parthei es verlangk, ein Gutachten der Auseinandersetzungsbehörde
eingeholt werden.
2) Der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten des
Ober-Bergamts der Provinz anzunehmen.
3) Auf den außerordentlichen Werth ist bei der Abschätzung nur dann
Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe Gegenstand des Sereites ist.
S. 8S.
Hinsichtlich der Grundgerechtigkeiten behaͤlt es, was den Kostenansatz betrifft,
bei den Vorschriften des §S. 7. der Einleitung zur allgemeinen Gebuͤhren-Taxe
vom 23. August 1815. sein Bewenden. In Betreff des Rechtsmittels
der Appellation werden dieselben zu den Gegenstaͤnden, die nicht in Gelde abzuschaͤtzen
sind, gerechnet, und in Betreff des Rechtsmittels der Revision bewendet
es bei den §. 8. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. (Gesetzsammlung
Seite 302.)
Andere als die in der Verordnung vom 14. Dezember 1833. bezeichneten
Grundgerechtigkeiten sind als ein das Rechtsmittel der Revision zulassender
Streitgegenstand zu betrachten, wenn dies nach ihrem Werthe fuͤr einen der
streitenden Theile der Fall seyn wuͤrde. Hienach ist auf den Werth für denjenigen
der streitenden Theile, der den Werth höher angiebt, Rücksicht zu nehmen.
Eine Ermäßigung seiner Angabe (§S. 7.) kann auf eingeholtes Gutachten von
Sachverständigen durch eine Festsetzung des Richters erfolgen. Im zweifelhaften
Falle ist jedoch das Rechtsmittel zu gestatten.
Damit bei Grundgerechtigkeiten für den Fall einer theilweisen Aberkennung
oder Zuerkennung die Zuldssigkeit des Rechtsmittels nicht zweifelhaft werde,
ist die Dernehmung der Partheien über deren Werth, so weit es geschehen kann,
auf die einzelnen in Anspruch genommenen Rechte zu richten.
5 . 9.
Eine wiederholte Abschätzung (6. 7.) oder die Einholung eines neuen Gutachtens
(. 8.) kann nur auf Antrag und nur von dem in höherer Instanz erkennenden
Richter veranlaßt werden, dessen Ermessen alsdann überlassen bleibe,
welches Gewicht auf die etwa veranlaßten neuen Ermittelungen zu legen ist.
S. 10.
In allen Faͤllen, in welchen mehrere Personen als Klaͤger oder Verklagte
in einem Prozesse zugelassen worden sind, ist die Zulaͤssigkeit der Rechtsmitte
nach dem Gesammtbetrage der Forderungen oder Leistungen der mehreren Streitgenossen
zu beurtheilen.
(Fr. 2270.) Da-