Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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von 1869 Seite 313) zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinen- 
den Ausnahmen vorläufig bis auf die Dauer von 14 Tagen gestatten. 
IV. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unter- 
brechung verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die 
Ortspolizeibehörde stets die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ein- 
zuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Antrag 
stützt, insonderheit auch den Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer 
durch die Unterbrechung erwachsen ist, festzustellen und die darüber ausge- 
nommenen Verhandlungen mit ihrem gutachtlichen Berichte der höheren Ver- 
waltungsbehörde vorzulegen. 
V Die höhere Verwaltungsbehörde hat, soweit die Ausnahmen für einen 
4 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag 
die Entscheidung zu treffen und zwar, sofern es ohne Verzögerung derselben 
thunlich ist, nach Anhörung der zuständigen in Gemäßheit des § 139b der 
Gewerbe-Ordnung angestellten Aufsichtsbeamten. 
VI. Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, 
daß dieselben nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit 
des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen 
Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden, 
als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücks- 
falles oder zur Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist. 
VII. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen 
genehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Aus- 
nahmen sowie deren Dauer genau angeben. Die Ortspolizeibehörde hat Ab- 
schrift der von ihr erlassenen Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben 
der höheren Verwaltungsbehörde einzusenden, welche davon sowie von den 
ihrerseits erlassenen Verfügungen dem für ihren Bezirk zuständigen Aussichts- 
beamten Abschrift zugehen läßt. 
VIII. Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen 
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat der Vorsitzende des Bezirksaus- 
schusses nach vollständiger Instruktion der Sache und wenn thunlich nach 
Vernehmung des Bezirksausschusses mit gutachtlichem Bericht zeitig zur weiteren 
Veranlassung dem Großherzogl. Staatsministerium Departement des Innern 
vorzulegen.
	        
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