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von 1869 Seite 313) zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinenden
Ausnahmen vorläufig bis auf die Dauer von 14 Tagen gestatten.
IV. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung
verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die
Ortspolizeibehörde stets die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.
Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Antrag
stützt, insonderheit auch den Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer
durch die Unterbrechung erwachsen ist, festzustellen und die darüber ausgenommenen
Verhandlungen mit ihrem gutachtlichen Berichte der höheren Verwaltungsbehörde
vorzulegen.
V Die höhere Verwaltungsbehörde hat, soweit die Ausnahmen für einen
4 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag
die Entscheidung zu treffen und zwar, sofern es ohne Verzögerung derselben
thunlich ist, nach Anhörung der zuständigen in Gemäßheit des § 139b der
Gewerbe-Ordnung angestellten Aufsichtsbeamten.
VI. Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen,
daß dieselben nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit
des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen
Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden,
als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles
oder zur Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.
VII. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen
genehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen
sowie deren Dauer genau angeben. Die Ortspolizeibehörde hat Abschrift
der von ihr erlassenen Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben
der höheren Verwaltungsbehörde einzusenden, welche davon sowie von den
ihrerseits erlassenen Verfügungen dem für ihren Bezirk zuständigen Aussichtsbeamten
Abschrift zugehen läßt.
VIII. Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat der Vorsitzende des Bezirksausschusses
nach vollständiger Instruktion der Sache und wenn thunlich nach
Vernehmung des Bezirksausschusses mit gutachtlichem Bericht zeitig zur weiteren
Veranlassung dem Großherzogl. Staatsministerium Departement des Innern
vorzulegen.