Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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von  1869  Seite  313)  zu  berichten,  kann  aber  die  ihr  erforderlich  erscheinenden
  Ausnahmen  vorläufig  bis  auf  die  Dauer  von  14  Tagen  gestatten.

IV.  Werden  die  Ausnahmen  nur  beantragt,  um  den  durch  die  Unterbrechung
  verursachten  Verlust  an  Betriebszeit  wieder  einzubringen,  so  hat  die
Ortspolizeibehörde  stets  die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzuholen.
  Sie  hat  zu  dem  Ende  die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag
stützt,  insonderheit  auch  den  Verlust  an  Betriebszeit,  welcher  dem  Unternehmer
durch  die  Unterbrechung  erwachsen  ist,  festzustellen  und  die  darüber  ausgenommenen
  Verhandlungen  mit  ihrem  gutachtlichen  Berichte  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  vorzulegen.

V  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat,  soweit  die  Ausnahmen  für  einen
4  Wochen  nicht  übersteigenden  Zeitraum  beantragt  werden,  über  den  Antrag
die  Entscheidung  zu  treffen  und  zwar,  sofern  es  ohne  Verzögerung  derselben
thunlich  ist,  nach  Anhörung  der  zuständigen  in  Gemäßheit  des  §  139b  der
Gewerbe-Ordnung  angestellten  Aufsichtsbeamten.

VI.  Bei  Bemessung  der  zu  gestattenden  Ausnahmen  ist  dahin  zu  sehen,
daß  dieselben  nicht  über  das  Maß  hinausgehen,  welches  durch  die  Dringlichkeit
des  Bedürfnisses  geboten  und  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  jugendlichen
Arbeiter  zulässig  erscheint,  und  daß  sie  nicht  für  längere  Zeit  gestattet  werden,
als  zur  Beseitigung  der  Betriebsstörung  oder  zur  Abwendung  eines  Unglücksfalles
  oder  zur  Einbringung  der  verlorenen  Betriebszeit  erforderlich  ist.

VII.  Die  Verfügungen,  wodurch  Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen
genehmigt  werden,  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  die  gestatteten  Ausnahmen
  sowie  deren  Dauer  genau  angeben.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Abschrift
  der  von  ihr  erlassenen  Verfügungen  sofort  nach  dem  Erlaß  derselben
der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzusenden,  welche  davon  sowie  von  den
ihrerseits  erlassenen  Verfügungen  dem  für  ihren  Bezirk  zuständigen  Aussichtsbeamten
  Abschrift  zugehen  läßt.

VIII.  Anträge,  welche  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  für  einen  4  Wochen
überschreitenden  Zeitraum  gerichtet  sind,  hat  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses
  nach  vollständiger  Instruktion  der  Sache  und  wenn  thunlich  nach
Vernehmung  des  Bezirksausschusses  mit  gutachtlichem  Bericht  zeitig  zur  weiteren
Veranlassung  dem  Großherzogl.  Staatsministerium  Departement  des  Innern
vorzulegen.