Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

Nach  dem  Wortlaute  der  Reichsverfassung  12)  folgt  ebenfalls,
  daß  im  Blidesrate,  nur  Staaten  vertreten  sind.  43)  Die
Fürsten  und  Senate!  entsenden.  die  Bevollmächtigten  nur  als
Organe  ihrer  Staaten,

a.  Eben.  weil  im  Bundesrate  nur  die  Bevollmächtigten
von  Staaten  sitzen,  darum  miften  die  Ansprüche  von  Privatpersonen
  auf  einen  Sitz  im  V  Vundesrate  zurückgewiesen  werden,
wenn  diese  auch  früher  reichsunmittelbare  Landesherren  waren;)
auch  nur  eine  Kurialstimnte  kann  ihnen  nicht  zugebilligt  werden.  45)

b.  Ja  selbst  der  Kaiser  hat  als  solcher  nicht  das  Recht,
Mitglieder  zum  Bundesrate  zu  entsenden,  da  er  ebenfalls  neben
diesem  selbständiges  Organ,  aber  nicht  Mitglied  des  Bundes
ist.  Der  ungenaue  Ausdruck  der  Reichsverfassung,  die  von
einer  „Stimme,  Vertretung  des  Präsidiums“  45)  und  „Präsidialstimme“
  ½)  spricht,  darf  zu  einer  gegenteiligen  Ansicht  nicht

 

Staaten  sind,  so  solgt  mit  Notwendigkeit,  daß  sie  der  Regierung  ihrer
Staaten  und  wiederum  die  Minister  der  betr.  Staaten  für  ihre,  den  Vertretern
  im  Bundesrate  erteilten  Weisungen  den  zuständigen  Organen  ihres
Staates  verantwortlich  sind.“

42)  „Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des
Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  in  der  Weise  verteilt,  daß
Preußen  17  Stimmen  führt.“  (Art.  6,  Abs.  1.  Vgl.  ferner  Art.  7,  Abs.  4,
Art.  8,  Abs.  2  und  3  Reichsverf.)

Auch  das  Reichsgericht  steht  auf  dem  Standpunkt,  daß  Staaten  im
Bundesrate  vertreten  seien.  (Vgl.  hierüber  III  S.  382  f.  der  Entsch.  in
Strafs.  „  eine  Vertretung  von  Staaten  darstellt,  welche  Mitglieder  des
Bundes  sind.“)

43)  So  gua  die  überwiegende  Ansicht  in  der  staatsrechtlichen  Literatur.
Dagegen  A.  A.  Meyer,  Lehrb.,  S.  430  f.;  v.  Mohl,  S.  233;  v.  Seydel,
Komm.,  S.  131  f.,  Jahrb.  III,  S.  273f.;  Grotefend,  S.  786;  Thudichum,
Verf.-Recht,  S.  60,  101,  Jahrb.  I,  S.  21  f.;  v.  Rönne,  Verf.-Recht,  S.  147;
Dambitsch,  S.  210,  239;  Geffken,  S.  51,  123,  Anm.  7.

44)  So  beantragte  das  sürstl.  und  gräfl.  Haus  Schönburg  die  Einräumung
  von  Sitz  und  Stimme  im  Bundesrate.  Dafür  sprach  sich  unrichtigerweise
  Prof.  Bischof,  in  der  Denkschrift  betr.  das  fürstliche  und  gräfliche
  Gesamthaus  Schönburg  und  dessen  Aurecht  auf  Einräumung  von  Sitz
und  Stimme  im  Hohen  Bundesrat  des  Norddentschen  Bundes,  Gießen
1871,  aus.

45)  Dies  war  im  Deutschen  Bunde  einmal  beabsichtigt  worden.

46)  Art.  5,  Abs.  2,  8,  37  Reichsverf.

47)  Art.  7,  Abs.  3  Reichsverf.

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