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gesetzlichen Normen durch die Gesammtheit der betheiligten Regierungen
(vergl. 8 21).
Auch haben die Hinterbliebenen dieser Beamten Ansprüche auf das so-
genannte Gnaden-Quartal und auf Wittwen-, bezüglich Waisen-Pensionen gegen
die Gesammtheit der bei dem Oberlandesgericht betheiligten Staaten nach
Maßgabe der im Großherzogthum Sachsen über die Pensionirung der Wittwen
und Waisen verstorbener Staatsdiener gegenwärtig geltenden Gesetzgebung.
Alle auf Stellung zur Disposition, Versetzung in den Ruhestand, Dienst-
entlassung u. s. w. der Beamten des Oberlandesgerichts, bezüglich auf
Pensionirung ihrer Hinterbliebenen bezüglichen Dekrete und Reskripte werden
von jeder einzelnen Regierung mit Bezugnahme auf die Beschlußfassung der
Gesammtheit der betheiligten Regierungen stempel= und sportelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung, bezüglich Eröffnung auch nur eines Dekrets
oder Reskripts wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung begründet.
819.
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zu—
stimmung der übrigen einem Mitgliede oder anderen Beamten des gemein—
schaftlichen Oberlandesgerichts und der damit verbundenen Staatsanwaltschaft
Titel, Ehrenzeichen, besondere Gehalte, Geschenke, Remunerationen oder Neben—
ämter verleihen.
8 20.
Das Aufsichtsrecht über das Oberlandesgericht wird von der Gesammtheit
der vertragschließenden Regierungen ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäfts-
verkehr zwischen den betheiligten Regierungen und dem Oberlandesgericht wird
durch die Großherzoglich Sächsische Regierung vermittelt. Alle darauf bezüg-
lichen Schriftstücke sind den übrigen betheiligten Negierungen in Abschrift mit-
zutheilen. Keinen Aufschub leidende provisorische Maßregeln sowie Verfügungen
von untergeordneter Bedeutung, z. B. Verwilligung von kürzerem Urlaub, Er-
theilung dienstlicher Heiraths-Erlaubniß u. s. w. kann, falls dabei keine be-
sonderen Bedenken obwalten, die geschäftsführende Regierung selbständig treffen.
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Oberlandesgericht bestehenden Staats-
anwaltschaft, unbeschadet der aus § 147 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes sich
ergebenden Befugniß der Landesjustizuerwaltung jedes einzelnen Staates, in
den aus dem betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft
dienstliche Anweisung zu ertheilen.