Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Empfängers 
falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die tele- 
graphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem (vorzuschreibenden) 
Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift 
durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, 
bz. daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
* 15. 
Nachsendung von Telegrammen. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz „nachzusenden“ oder 
(F. S.) beifügen (vergl. § 6 v0), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe sofort nach 
der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter an den nenen, 
ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort befördert. 
bun Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Be- 
stimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der ange- 
gebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
im Fir die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ursprüng- 
lichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom 
Empfänger erhoben (vergl. § 21 w und v). 
8 16. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem Orte oder 
an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes, mit oder 
ohne Weiterbeförderung durch die Post, bz. durch Eilboten. 
u Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter: ange- 
geben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein einziges Telegramm 
angesehen, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden; für die zweite und 
jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Worten, einschließlich aller Auf- 
schriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe von 
100 Worten oder einen Theil derselben mehr eine Gebühr von je 40 Pfennig erhoben. 
8. 17. 
Weiterbeförderung. 
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt 
nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und 
Eilboten, oder durch Estafette. 
u Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem tax- 
pflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 6 v.). 
in Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt werden 
sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger
	        
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