Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Zegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 2. Weimar. 25. Februar 1881. 
Inhalt: Erfe. die —. Se#rahreseer Kinder betreffend S. — Nr HIl###nsnng- die 
Durchschnintspreise betreffend, nach welchen in der Zeit vom 1. aritr 1881 bis 1. April 1882 im Falle einer 
Mobilmachung die Vergütung etwaiger # andlieferungen für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat, S. 11. 
— Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Aachen Leipziger Versicherungs. 
Aktien-Gesellschaft und der Preußischen Fener- Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin betressend S. 11. 
Ministerial- .Bekanntmachung, die Ronzessionirung der x Köluischen Unfall-Versicherungs-Altien alsnn 
zum Geschäfstsbetrieb im Großherzogthum bazwelind S. 12. 
  
  
  
51 Gesetz, die Unterbringung verwahrloster Kinder betreffend; vom 9. Februar 1881. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§5 1. 
Kinder, welche nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des 
zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begehen, können von Obrig- 
keitswegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs= oder Besserungs- 
anstalt untergebracht werden, wenn sich die Unterbringung, mit Rücksicht auf 
die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern 
oder sonstigen Erzieher des Kindes und auf dessen übrige Lebensverhältnisse, 
zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung als erforderlich darstellt. 
1881 2
	        
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