Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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817. 
Findet der Bezirks-Direktor Lücken oder Mängel in den angestellten Er— 
örterungen oder Verstöße im Verfahren gegen gesetzliche Vorschriften, so sorgt 
er von Amtswegen für Ergänzung der ersteren, oder für Beseitigung der 
letzteren durch Wiederholung der betreffenden Maßnahmen mittels Anweisung 
an die Orts-Polizeibehörde; Ergänzungen kann er auch unmittelbar vornehmen. 
Sobald die Sache spruchreif ist, entscheidet der Bezirks-Direktor auf dem 
Grunde der Akten und gesetzlichen Vorschriften, ob eine Entschädigung zu leisten 
ist, in welcher Höhe, unter welchen Anrechnungen und von welcher Kasse — 
ob von der Staats= oder von einer der Verbandskassen — und eröffnet dies 
den Betheiligten durch die Orts-Polizeibehörde. 
Nur wenn die Staatskasse entschädigungspflichtig ist, sendet der Bezirks- 
direktor seine Entscheidung nebst den Akten an das Staats-Ministerium ein 
und beantragt die Einweisung in die Haupt-Staatskasse. 
8 18. 
Lediglich aus dem Grunde, daß der Bezirks-Direktor durch seine Entschei— 
dung gegen Vorschriften des Reichs- oder Landesgesetzes verstoßen habe, steht 
insoweit den betheiligten Thierbesitzern binnen zehntägiger ausschließlicher Frist 
vom Tage der Eröffnung an gerechnet, eine Nichtigkeitsbeschwerde an das 
Staats-Ministerium zu. Diese ist bei der betreffenden Orts-Polizeibehörde 
einzulegen. 
§ 19. 
Das Staats-Ministerium prüft die Beschwerde, da nöthig auch durch 
weitere Erörterungen und weist dieselbe entweder zurück oder kassirt das Ver- 
fahren ganz oder theilweise und ordnet, soweit nöthig und möglich, eine Wieder- 
holung an. 
Die Entscheidung ist eine endgültige, für alle Betheiligten rechtsverbindliche. 
III. Kosten des Verfahrens. 
8 20. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln 
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die, auf Re- 
quisition der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen 
besondere Kosten erwachsen, sind dieselben vom Staat zu übernehmen und aus
	        
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