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regeln gemeinsam aufzubringen. Findet eine Einigung zwischen den Gemeinden
nicht statt, so hat der Bezirks-Direktor die Vertheilung zu bestimmen.
8 24.
Alle in den §§ 20, 21 und 22 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch
die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen, der Polizeibehörde
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigen-
thümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder ge-
tödteten Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam
oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide) sich die Thiere befinden, dem Begleiter
derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten
oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt
sind, dem Inhaber derselben.
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Wege des Ver-
waltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben werden.
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der
genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles vorzuschießen.
8 25.
Zur Feststellung der nach 88 20 bis 24 dieses Gesetzes aufgewendeten
Kosten ist der Bezirks-Direktor zuständig; gegen seine Entscheidung findet nur
noch, auf Beschwerde eines dabei Betheiligten, binnen vierzehntägiger aus-
schließlicher Frist vom Tage der Eröffnung an, ein bei der die Entscheidung
bekannt gebenden Behörde einzulegender Rekurs an das Staats-Ministerium,
statt, letzteres entscheidet dann endgültig.
IV. Verbauds-Kassen der Viehbesitzer, Bildung derselben
und Entschädigungsleistungen daraus.
8 26.
Für die auf polizeiliche Anordnung wegen Rotzkrankheit oder wegen
Verdachtes derselben getödteten oder nach solcher Anordnung an dieser Seuche
gefallenen Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, wie für das auf polizeiliche
Anordnung wegen Lungenseuche oder wegen Verdachtes derselben getödtete
oder nach solcher Anordnung an dieser Seuche gefallene Rindvieh wird —
wenn nicht ein, die Entschädigungsleistung nach dem Reichsgesetz oder diesem