Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

202 
dreijährigen Durchschnitte anzumelden sind (§ 21 des Gesetzes), z. B. Rech- 
nungs-, Feststellungs-, Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-, Pfän- 
dungs-, Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren sind, dafern sich deren 
Durchschnitt im Laufe einer Finanz-Periode verändert hat, beim Beginne der 
neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu anzumelden. Dasselbe 
gilt von Remunerationen und Tantiemen aus den Kassen von Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften u. s. w., deren Betrag von wechselnden Umständen 
abhängt. 
§ 17. 
Soweit Dienstbezüge zugleich als Entschädigung für übernommenen Büreau- 
und sonstigen Aufwand im Dienste anzusehen sind (§ 22 des Gesetzes), wie 
z. B. Gebühren für auswärtige Geschäfte, bei welchen keine Reise= und Zehrungs- 
kosten berechnet werden, oder für Gelderhebungen, wegen der dabei vorkommenden 
Verluste, bleibt es dem Staatsministerium vorbehalten, einen entsprechenden 
Theil des anzumeldenden Betrags solcher Bezüge bei Berechnung des steuer- 
pflichtigen Einkommens in Abzug bringen zu lassen. 
Jusbesondere ist gestattet: 
1. daß Impfärzte für Impfungen anßerhalb des Wohnortes und Armen- 
ärzte für Dienstleistungen außerhalb ihres Wohnortes nur drei Viertheile 
ihrer betreffenden Vergütungen anmelden, 
2. daß Forstbeamte ihre Bezüge für Beaufsichtigung von Gemeinde-, Kirchen-2c. 
Waldungen nur mit dem hälftigen Betrage anmelden, 
3. daß nicht veranschlagte Sportel= und sonstige Kollektur-Gebühren nur 
mit drei Viertheilen des durchschnittlichen Ertrags angemeldet werden, 
wogegen Kontrole-Gebühren unverkürzt anzumelden sind. 
4. daß die Sportel-Erhebungsgebühr der Diener nur mit dem hälftigen 
Betrage angemeldet wird. Eisenbahnfahr beamte als: Locomotivführer, 
Feuermänner, Schaffner, Packmeister u. s. w. haben ihr Diensteinkommen 
mit Ausschluß der Kilometergelder, da diese als Entschädigung für 
Reise= und Zehrungskosten gewährt werden, mit dem vollen Betrage an- 
zumelden. 
8 18. 
Zu den bei der Anmeldung nicht mit in Ansatz zu bringenden Dienst. 
bezügen (§ 22 des Gesetzes) gehören auch:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.