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schäftseinkommens nach § 66 Abs. 4 nicht einzuschätzenden eingetragenen Erwerbsund
Wirthschaftsgenossenschaften bezogen werden, zur Versteuerung anzumelden.
§ 22.
Wenn sich eine vorschriftsmäßige Anmeldung wegen vorliegender Ungewißheit
über thatsächliche Verhältnisse nicht rechtzeitig aufstellen läßt, ist dem Rechnungsamte
hiervon vorläufige Anzeige zu machen, und hat die Anmeldung
sodann im nächsten Halbjahre mit Nachversteuerung für die Vergangenheit zu
erfolgen.
8 23.
Grundherrliche Gefälle sind von den Bezugsberechtigten beim Rechnungsamte
ihres Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen beim Rechnungsamte
ihres Aufenthaltsortes, wenn sie im Großherzogthume aber weder ihren Wohnsitz
noch einen dauernden Aufenthaltsort haben, beim Rechunungsamte des Bezirks
anzumelden, in welchem die abgabepflichtigen Grundstücke gelegen sind. Erbzinsen
und andere grundherrliche Gefälle, welche auf Grundbesitz außerhalb des
Großherzogthums dinglich ruhen, sind im Großherzogthume nicht steuerpflichtig.
8 24.
Für die Anmeldung von Dienst-, Wartegeld-, Pensions= 2c. Einkommen
hat das dieser Verordnung beigedruckte Formular A, für die Anmeldung von
Zinsen, Gewinnantheilen (Dividenden) und Leibrenten. das beigedruckte Formular B
als Anleitung zu dienen (§ 5 Abfs. 2).
In den Anmeldungen von Zinsen, Gewinnantheilen und Leibrenten sind
hiernach auch Name und Wohnort des Schuldners und bei verbrieften Forderungen
Tag und Jahr der Schuldurkunde mit aufzuführen.
§ 25.
Wenn sich bei Prüfung der eingereichten Anmeldungen wesentliche formelle
Mängel ergeben, insbesondere auch nach der äußeren Form der Anmeldung
zweifelhaft bleibt, ob die eingereichte Anmeldung an die Stelle einer früheren
zu treten oder nur als Nachtrag zu der letzteren zu gelten hat, sind die Anmeldungspflichtigen
zur alsbaldigen Beseitigung dieser Mängel aufzufordern,
mit der Bedrohung, daß sonst nach Lage des Falles entweder gerichtliches
Strafverfahren werde beantragt, oder der nach der vorliegenden mangelhaften
Anmeldung sich ergebende höchste Stenerkapitalsatz werde eingestellt werden.