Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

204

schäftseinkommens  nach  §  66  Abs.  4  nicht  einzuschätzenden  eingetragenen  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  bezogen  werden,  zur  Versteuerung  anzumelden.

§  22.

Wenn  sich  eine  vorschriftsmäßige  Anmeldung  wegen  vorliegender  Ungewißheit
  über  thatsächliche  Verhältnisse  nicht  rechtzeitig  aufstellen  läßt,  ist  dem  Rechnungsamte
  hiervon  vorläufige  Anzeige  zu  machen,  und  hat  die  Anmeldung
sodann  im  nächsten  Halbjahre  mit  Nachversteuerung  für  die  Vergangenheit  zu
erfolgen.

8  23.

Grundherrliche  Gefälle  sind  von  den  Bezugsberechtigten  beim  Rechnungsamte
  ihres  Wohnsitzes  und  in  Ermangelung  eines  solchen  beim  Rechnungsamte
ihres  Aufenthaltsortes,  wenn  sie  im  Großherzogthume  aber  weder  ihren  Wohnsitz
noch  einen  dauernden  Aufenthaltsort  haben,  beim  Rechunungsamte  des  Bezirks
anzumelden,  in  welchem  die  abgabepflichtigen  Grundstücke  gelegen  sind.  Erbzinsen
  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf  Grundbesitz  außerhalb  des
Großherzogthums  dinglich  ruhen,  sind  im  Großherzogthume  nicht  steuerpflichtig.

8  24.

Für  die  Anmeldung  von  Dienst-,  Wartegeld-,  Pensions=  2c.  Einkommen
hat  das  dieser  Verordnung  beigedruckte  Formular  A,  für  die  Anmeldung  von
Zinsen,  Gewinnantheilen  (Dividenden)  und  Leibrenten.  das  beigedruckte  Formular  B
als  Anleitung  zu  dienen  (§  5  Abfs.  2).

In  den  Anmeldungen  von  Zinsen,  Gewinnantheilen  und  Leibrenten  sind
hiernach  auch  Name  und  Wohnort  des  Schuldners  und  bei  verbrieften  Forderungen
  Tag  und  Jahr  der  Schuldurkunde  mit  aufzuführen.

§  25.

Wenn  sich  bei  Prüfung  der  eingereichten  Anmeldungen  wesentliche  formelle
Mängel  ergeben,  insbesondere  auch  nach  der  äußeren  Form  der  Anmeldung
zweifelhaft  bleibt,  ob  die  eingereichte  Anmeldung  an  die  Stelle  einer  früheren
zu  treten  oder  nur  als  Nachtrag  zu  der  letzteren  zu  gelten  hat,  sind  die  Anmeldungspflichtigen
  zur  alsbaldigen  Beseitigung  dieser  Mängel  aufzufordern,
mit  der  Bedrohung,  daß  sonst  nach  Lage  des  Falles  entweder  gerichtliches
Strafverfahren  werde  beantragt,  oder  der  nach  der  vorliegenden  mangelhaften
Anmeldung  sich  ergebende  höchste  Stenerkapitalsatz  werde  eingestellt  werden.