Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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III. 
Die Handhabung dieser Verordnung steht dem Großherzoglichen Bezirks- 
direktor, beziehungsweise denjenigen Behörden oder Beamten zu, welchen die 
Handhabung der Straßenpolizei auf den betreffenden Strecken von demselben 
übertragen worden ist. 
Weimar, den 6. März 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Junern. 
v. Groß. 
(/261 V. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß, nachdem 
der bisherige Haupt-Agent der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Nationale zu 
Berlin, Fabrikant Friedrich Pfeiffer zu Apolda, die Haupt-Agentur niedergelegt 
und die Direktion der Gesellschaft von der Bestellung eines anderen Haupt- 
Agenten für das Großherzogthum Abstand nehmen zu wollen erklärt hat, die 
gedachte Gesellschaft bis auf Weiteres von dem Geschäftsbetrieb im Groß- 
herzogthum ausgeschlossen ist. 
Weimar, den 9. März 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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