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von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, soweit nicht zollamtliche Vorschriften
entgegenstehen. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe er-
streckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung
der Empfänger nur auf die Packetadresse bz. den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde
ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte
Orte, dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die im Absatz V festgesetzten Gebühren
entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen und
um Postanweisungen handelt, die Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken.
V Fur die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
FIm Falle der Vorausbezahlung durch den Absender:
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten,
und zwar
1. bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen nebst den zugehörigen
Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark einschließlich, Ablieferungs-
scheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Packetadressen ohne die
zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.;
2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Einzelbetrag von
400 Mark einschließlich, in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch
Eilboten bestellt werden, 40 Pf. für jedes Packet;
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Bestimmungs-
Postanstalt, und zwar:
1. bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 80 Pf.;
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden
sollen, für jedes Packet 1 Mark 20 Pf.
!) Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei Be-
stellung im Ortsbestellbezirk in Ansatz kommen, und zwar:
1. bei den unter A a 1 genannten Gegenständen:
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.;
2. bei den unter A a 2 genannten Packeten:
für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf.
VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten
an denselben Empfänger finden die vorstehenden Bestimmungen unter V B gleichmäßige An-
wendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der unter V A## bezeichneten Art,
welche gleichzeitig mit einer der bei VA 2 erwähnten Sendungen bestellt werden, Botenlohn
überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben
Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld
im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger