93
schuldung und der verursachten Gefahr mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder
im Unvermögensfalle mit Haft zu bestrafen.
8 42.
Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels
vor Beendigung der technischen Untersuchung (§ 36) ziehen eine Strafe bis
zu 60 Mark nach sich.
Weimar, den 21. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachung.
(541 Im Anschluß an die Verordnung vom 21. Mai d. J. (Regierungs-
Blatt Seite 77 ff.) wird hierdurch Folgendes angeordnet:
§ 1.
Für jede Dampfkesselaulage, sowie für jeden beweglichen Dampfkessel,
welcher im Großherzogthum in Betrieb gesetzt wird, hat der Besitzer die nach-
stehend unter § 2 folgenden Dienstvorschriften in Buchform zu beschaffen und
dem Kesselwärter oder Heizer auszuhändigen.
Der Kesselwärter hat dieselben während des Betriebes stets bei sich zu
führen und sie in gutem lesbarem Zustande zu erhalten.
§ 2.
Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter.
Allgemeines.
1. Der Kesselwärter darf Unbefugten den Zutritt zu den Kesselanlagen
nicht gestatten.
2. Die Kesselanlage ist stets rein und frei von allen nicht dahingehbrigen
Gegenständen zu halten.
3. Der Kesselwärter darf seinen Posten nur mit Zustimmung seiner Vor-
gesetzten verlassen und ist für die Bewartung des Kessels verantwortlich.
1884 16