Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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schuldung und der verursachten Gefahr mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder 
im Unvermögensfalle mit Haft zu bestrafen. 
8 42. 
Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels 
vor Beendigung der technischen Untersuchung (§ 36) ziehen eine Strafe bis 
zu 60 Mark nach sich. 
Weimar, den 21. Mai 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(541 Im Anschluß an die Verordnung vom 21. Mai d. J. (Regierungs- 
Blatt Seite 77 ff.) wird hierdurch Folgendes angeordnet: 
§ 1. 
Für jede Dampfkesselaulage, sowie für jeden beweglichen Dampfkessel, 
welcher im Großherzogthum in Betrieb gesetzt wird, hat der Besitzer die nach- 
stehend unter § 2 folgenden Dienstvorschriften in Buchform zu beschaffen und 
dem Kesselwärter oder Heizer auszuhändigen. 
Der Kesselwärter hat dieselben während des Betriebes stets bei sich zu 
führen und sie in gutem lesbarem Zustande zu erhalten. 
§ 2. 
Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter. 
Allgemeines. 
1. Der Kesselwärter darf Unbefugten den Zutritt zu den Kesselanlagen 
nicht gestatten. 
2. Die Kesselanlage ist stets rein und frei von allen nicht dahingehbrigen 
Gegenständen zu halten. 
3. Der Kesselwärter darf seinen Posten nur mit Zustimmung seiner Vor- 
gesetzten verlassen und ist für die Bewartung des Kessels verantwortlich. 
1884 16
	        
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