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gehöriger Gelder betreffend, und den in Ziffer II der Ministerial-Verordnung hierzu
vom nämlichen Tage, gegebenen Vorschriften.
Anmerkung.
§ 2 des citirten Gesetzes.
Die hypothekarische Anlage gilt dann als sicher, wenn durch die Hypothek mit
Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypotheken ein Feld= oder Wiesengrundstück
nicht über drei Fünftel, ein Grundstück anderer Art nicht über die Hälfte des
Schätzungswerthes beschwert wird.
Brandgut ist dabei stets nur mit dem Betrage in Anschlag zu bringen, mit
welchem es in der inländischen Brandversicherungsanstalt versichert ist, insoweit
derselbe den Schätzungswerth nicht übersteigt.
Ziffer II der citirten Verordnung.
Der für den darzuleihenden Betrag maßgebende Schätzungswerth der unter-
pfändlich einzusetzenden Grundstücke ist regelmäßig durch die verpflichteten Orts-
taxatoren nach den Vorschriften der §§ 126—140 der Ausführungsverordnung vom
12. März 1841 zum Pfandgesetz und der Instruktion für die Ortstaxatoren vom
19. Juli 1864 zu bestimmen. Sollen Kapitalien auf größere Güter ausgeliehen
werden, so ist zu erwägen, ob nicht besondere, mit höhern Kenntnissen versehene
Taxatoren zuzuziehen sind. (§ 127 der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841.)
Auch wird der Vormund oder Verwalter Bedacht nehmen, thunlichst noch selbst
zu prüfen, ob die von den Taxatoren zu Grunde gelegten Werthsverhältnisse in
Ansehung der dauernden ortsüblichen Verkaufspreise ohne Bedenken sind, zu welchem
Behufe es namentlich von Werth sein kann, die Ankaufs= oder Uebernahmepreise
der betreffenden Grundstücke zu erörtern und zu vergleichen. Eine solche Vorsicht
ist bei Feld= und Wiesengrundstücken zumal dann geboten, wenn das Kapital der
Grenze sich nähert, bis zu welcher (drei Fünftheile des Schätzungswerthes) solche
Grundstücke sollen beliehen werden dürfen.
Bei Gebänden ist besonders in das Auge zu fassen, daß der Schätzung nicht
etwa (ohne Berücksichtigung des wirklichen Verkaufspreises) nur der, möglicher
Weise höhere, Werth zu Grunde gelegt worden ist, mit welchem dieselben in dem
Kataster der Landes-Brandversicherungsanstalt eingestellt sind, wie ferner auch, daß
die Gebäude in dieser Anstalt versichert sind und versichert bleiben, weshalb nament-
lich die sofortige Rückzahlung des Kapitals für den Fall zu bedingen ist, daß der
Ausschluß derselben von der Versicherung erfolgen sollte.
2. an politische, Kirchen= und Schulgemeinden des Großherzogthums, auf Schuldverschrei-
bungen, welche von den gesetzlichen Vertretern derselben ausgestellt und mit der Ge-
nehmigung der zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind.
3. auf Handschein gegen Hinterlegung
a) von gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen der Hauptstaatskasse oder der
Landeskreditkasse des Großherzogthums;
b) von gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen des deutschen Reichs oder
eines deutschen Bundesstaats;
0) von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem deutschen Reiche oder von
einem deutschen Bundesstaate ohne Zeitbeschränkung gesetzlich gewährleistet ist;
d) von Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Rentenbriefen;
o) von Pfandbriefen der im Königreich Preußen und im Königreich Sachsen mit staat-
licher Genehmigung bestehenden Landschaften oder landwirthschaftlichen Kreditvereine;