Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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kapitalien der Sparkasse und über die von solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei 
der Sparkasse gemachten Einlagen und Rückuahmen müssen die Unterschrift wenigstens eines Aus- 
schußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen Fällen des Kassirers tragen. 
8 26. 
Dem Kassirer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme 
und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er ist von dem Gemeindevorstande 
zu verpflichten und hat eine, in ihrer Höhe von dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche 
Kaution zu bestellen. 
Derselbe unterliegt übrigens den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen 
Kassen- und Rechnungsführer. 
827. 
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden (8 10) wenigstens ein 
Ausschußmitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Behinderungsfalle für das Erscheinen 
seines Stellvertreters zu sorgen. 
Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei Einnahme und Ausgabe 
der Gelder zu unterstützen. 
8 28. 
Die Gegenbuchführung wird durch einen ständigen Kontroleur besorgt, welcher zugleich die 
vorkommenden Schreibereien zu besorgen hat. Derselbe hat bei allen Geschäften der Sparkasse 
mitzuwirken und über alle Einnahmen und Ausgaben Kontrol-Journale zu führen. Der Kontroleur 
wird in Behinderungsfällen durch ein Ausschußmitglied vertreten. 
§ 29. 
Die Bestellung der Sparkassenbeamten, sowie die Festsetzung deren Gehalte, erfolgt vom 
Gemeinderath nach den für die Bestellung der übrigen städtischen Beamten geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen und werden dieselben mit weiterer erforderlicher Instruktion über ihre Obliegen- 
heiten und Arbeitszeiten versehen. 
8 30. 
Spätestens bis 1. April jeden Jahres ist vom Kassirer die Sparkasserechnung über das 
letzte Geschäftsjahr zu fertigen und von dem Verwaltungsausschuß entweder selbst zu prüfen oder 
nach stattgehabter Prüfung durch einen Rechnungskundigen dem Gemeinderathe zur Abhörung und 
Justifikation vorzulegen. 
§ 31. 
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben in Kraft. 
Geisa, am 15. Mai 1884. 
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath. 
Franz Miller. G. A. Kiel.
	        
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