Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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kehrsinteressen  Rechnung  zu  tragen  ist,  auch  in  jedem  Falle  nicht  höhere  Tarife  in  Anwendung  zu
bringen,  als  auf  einer  andern  von  ihm  betriebenen  Secundäreisenbahn  in  Thüringen.

In  Betreff  des  Güterverkehrs  werden  vom  Jahre  1889  ab,  so  lange  die  Bahn  nach  dem
hierfür  allein  entscheidenden  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde  vorwiegend  von  nur  lokaler  Bedeutung
ist,  periodisch  von  fünf  zu  fünf  Jahren  Maximaltarifsätze  für  die  einzelnen  Güterklassen  unter  Berücksichtigung
  der  finanziellen  Lage  des  Unternehmens  von  dem  Fürstl.  Ministerium  festgestellt,  und
ist  dem  Unternehmer  überlassen,  nach  Maßgabe  der  reichs=  resp.  landesgesetzlichen  Vorschriften  innerhalb
  der  Grenzen  dieser  Maximalsätze  die  Sätze  für  die  Tarifklassen  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen,
  bez.  Erhöhungen  wie  Ermäßigungen  der  Tarifklassensätze  ohne  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde
  vorzunehmen.

Auch  ist  der  Concessionar  verpflichtet,  das  jeweilig  auf  den  preußischen  Staatsbahnen  bestehende
  Tarifsystem  anzunehmen  und  hinsichtlich  der  Einrichtung  directer  Tarife  die  für  die
preußischen  Staatsbahnen  jeweilig  bestehenden  generellen  Grundsätze  zu  befolgen,  wenn  und  soweit
solches  von  dem  Fürstl.  Ministerinm  für  erforderlich  erachtet  wird.

3.  Fahrplan=  und  Tarifverkündigungen  sind  nach  den  jeweilig  im  Königreich  Preußen  bestehenden
  Vorschriften  vorzunehmen.

VII.

Der  Concessionar  hat  einen  Erneuerungsfonds  und  einen  Reservefonds  nach  den  im  Königreich
  Preußen  bestehenden  Normativbestimmungen  und  dem  zur  Ausführung  der  letzteren  unter  Genehmigung
  des  Fürstl.  Ministeriums  aufzustellenden  periodisch  zu  revidirenden  Regulative  zu  bilden.

Der  Erneuerungs=  und  Reservefonds  sind  sowohl  von  einander,  als  auch  von  anderen  Fonds
des  Concessionars  getreunt  zu  halten  und,  so  lange  letzterer  eine  Privatperson,  auf  etwaiges  Verlangen
  der  Fürstl.  Regierung  bei  der  Fürstl.  Staatshauptkasse  niederzulegen.

Der  Erneuerungsfonds  dient  zur  Bestreitung  der  regelmäßig  wiederkehrenden  Erneuerung
des  Oberbaus  und  der  Betriebsmittel.  In  den  Erneuerungsfonds  fließen

a)  der  am  1.  Juli  d.  J.  vorhandene  Bestand,

b)  der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien,

ce)  die  Zinsen  des  Fonds,

4)  eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage.

Die  Höhe  dieser  Rücklage  wird  durch  das  Regulativ  festgesetzt.

Der  Reservefonds  dient  zur  Bestreitung  von  solchen  durch  außergewöhnliche  Elementarcreignisse
  und  größere  Unfälle  hervorgerufenen  Ausgaben,  welche  erforderlich  werden,  damit  die
Beförderung  mit  Sicherheit  und  in  der  der  Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechenden  Weise
erfolgen  kann.

In  den  Reservefonds  fließen:

a)  eine  im  Regulativ  festzusetzende  alljährlich  den  Betriebseinnahmen  zu  entnehmende

Rücklage,

b)  die  Zinsen  des  Reservefonds,

)  falls  die  Concession  auf  eine  Actiengesellschaft  übergeht,  der  Betrag  der  statutenmäßig

verfallenen  nicht  abgehobenen  Dividenden  und  Zinsen.

Erreicht  der  Reservefonds  die  Summe  von  120000  Mark,  so  können  mit  Genehmigung  des
Fürstl.  Ministeriums  die  Rücklagen  so  lange  cessiren,  als  der  Fonds  nicht  um  eine  volle  Jahresrücklage
  wieder  vermindert  ist.  Die  Werthe,  welche  zur  zinstragenden  Anlage  der  verein-