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nicht unter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorüber-
gehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine beuutzt wird.
Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere diejenigen Betriebe,
in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und
in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe,
in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden.
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet
das Reichs-Versicherungsamt (§§ 87 ff.).
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn= und Schifffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestand-
theile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls
Anwendung.
§ 3 Absatz 1.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge.
Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.
§5 9 Absatz 2 und 3.
Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige umfassen, sind
derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört.
8 11.
Jeder Unternehmer eines unter den § 17 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer
von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter
Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten
versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehbrde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach
ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber
innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark an-
zuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der
Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des
Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von
dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ord-
nungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen
Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
Anleitung in Betreff der Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe.
(5 11 des Unfallversicherungsgesetzes.)
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen, d. h. unter den
§ 1 des Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören:
a) Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten,
b) Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhöfe,
J) Fabriken aller Art und Hüttenwerke.
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