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b)
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Sie hat die auf Grund des § 19d des Reichsgesetzes eingehenden An-
zeigen den zuständigen Aufsichtsbehörden der angemeldeten örtlichen Ver—
waltungsstellen mitzutheilen.
Soweit ihr die zuständigen Behörden nicht bekannt sind, hat sie
zur Ausführung dieser Vorschrift die Vermittelnng der höheren Ver—
waltungsbehörde anzurufen.
Die gegenwärtig bereits bestehenden eingeschriebenen Hilfskassen,
in deren Statuten die Errichtung örtlicher Verwaltungsstellen vorgesehen
ist, sind rechtzeitig aufzufordern, diese Anzeigen binnen der in Artikel 20
des Gesetzes vom 1. Juni 1884 vorgeschriebenen Frist zu erstatten.
Die Aufsichtsbehörde hat, sofern nicht die in 8 76 des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 vorgesehene
Anordnung getroffen ist, an diejenigen eingeschriebenen Hilfskassen, welche
für krankenversicherungspflichtige Personen bestimmt oder für solche mit—
bestimmt sind, sowie an die örtlichen Verwaltungsstellen solcher Kassen
auf Grund des § 27 Absatz 2 das Erfordern zu richten, das Aus-
scheiden von Mitgliedern in jedem Falle unter Angabe des Vor= und
Zunamens, des Wohnortes und der Beschäftigung binnen einer Woche
anzuzeigen. Von den eingehenden Anzeigen ist den für die betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen und Ortskrankenkassen gesetzlich oder
statuarisch angeordneten Meldestellen binnen einer Woche nach dem Ein-
gange Kenntniß zu geben.
Die Aufsichtsbehörde hat die Kassen zur rechtzeitigen Erfüllung der ihnen
nach § 27 Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen nöthigenfalls durch
Geldstrafen anzuhalten.
Sie hat im Falle des § 33 Absatz 3 auf Aurufen der Antragsteller
(§ 22 Absatz 2) den Vorstand der Kasse aufzufordern, binnen einer
bestimmten Frist die Generalversammlung zu berufen und nach ver-
geblichem Ablauf der Frist unter Beachtung der im Statut vorgeschrie-
benen Formen (§ 3 Nr. 6) die Berufung selbst vorzunehmen.
Sie hat sich von allen Verhältnissen der Kassen, sowie der örtlichen
Verwaltungsstellen derselben, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht
von Bedeutung sind, soweit erforderlich, durch Einsicht der Bücher und
Verhandlungen in fortlaufender Kenntniß zu erhalten. Mindestens ein-
mal jährlich hat sie eine unvermuthete Revision, verbunden mit einer
Prüfung der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen der Kasse oder
der örtlichen Verwaltungsstelle vorzunehmen und dabei namentlich auch
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