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Statistik
öffentlichen Armenpflege im Grohherzogthum Sachsen,
für das Kalenderjahr 1885.
Anleitung
zur Ausfüllung der Erhebungsformulare.
A. Algemeines.
81.
Oeffentliche Armenunterstützung.
Als öffentliche Armenunterstützung gilt jede seitens eines Orts= oder
Landarmenverbandes gewährte dauernde oder vorübergehende, ein= oder mehr-
malige oder außerordentliche Unterstützung, möge sie bestehen in baarem Gelde oder
Naturalien (Wohnung, Kleidung, Lebensmitteln, Brennmaterialien), in Armen-
krankenpflege oder Armenbegräbniß, in Unterbringung in einem Armenhause oder
einer sonstigen Anstalt oder bei Privatpersonen, in unentgeltlicher Verpflegung in
einem Kranken-, Waisen-, Versorgungs= oder Armenarbeitshause oder in unentgeld-
licher reiheweiser Verpflegung bei Verbandsangehörigen. Die Unterbringung in
einer Anstalt oder bei Privatpersonen, sowie die reiheweise Verpflegung gilt auch
dann als Armenunterstützung, wenn die betreffende Person durch eigene Thätig-
keit und Arbeit zu ihrem Unterhalt beiträgt, oder ihr Arbeitsverdienst die für
sie aufgewendeten Kosten übersteigt. Nicht minder gelten diejenigen Beihülfen
als Armenunterstützung, welche ganz oder theilweise zurückerstattet worden sind,
sofern sie nicht ausdrücklich als Vorschüsse gewährt wurden. Aus welchen
Mitteln die Armenverbände die Kosten der Armenunterstützung bestreiten,
ob aus Armensteuern, Gemeindegeldern, Subscriptionen, Stiftungen u. s. w.,
ist für die Zwecke dieser Statistik gleichgültig.
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 gewährten Leistungen bleiben nach § 77 dieses
Gesetzes außer Betracht.
Ferner gelten für den Zweck der gegenwärtigen Erhebung nicht als
öffentliche Armennnterstützung: